Arbeitssicherheit
Im Rahmen der sicherheitstechnischen Betreuung gemäß § 6 ASiG bieten wir die Stellung der Sicherheitsfachkraft gemäß § 19 ASiG und die Erfüllung sämtlicher damit verbundenen Aufgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Wir erstellen für Ihr Unternehmen Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den relvanten Verordnungen, Erstellung von Betriebsanweisungen und führen mit Ihren Mitarbeitern, Vorarbeitern und Führungskräften Sicherheitsunterweisungen und bereichsspezifische Schulungen durch.
Je nach Bedarf können unterschiedliche Betreuungsmodelle nach den Berufsgenossenschaftlichen-Vorschriften DGUV V2 - "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" zum Ansatz kommen.
Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot für die Betreuung Ihres Betriebes.
Zusätzlich können wir Ihnen für die betriebsärztliche Versorgung unsere Kooperationspartner empfehlen
Zusammenfassung
- Stellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Beratung im Arbeitsschutz
- Gefährdungsbeurteilungen
- Unterstützung bei den Arbeitssicherheits-Sitzungen
- Betriebsarzt
Das Tätigkeitsfeld der Fachkraft
- Erstellung von Gefährdungsanalysen oder Gefährdungsbeurteilungen
- Erstellung von Betriebsanweisungen
- Betriebsbegehungen
- Brandschutz
- Gefahrstoffberatung
- Gefahrgutberatung
- Vorbereitung und Durchführung der Mitarbeiterunterweisungen
- Hilfe bei der Planung von Betriebsstätten
- Beratung zur Ergonomie am Arbeitsplatz
- Gefahrenkennzeichnungen
- Lärm- und Beleuchtungsmessung
- Hilfe bei Zertifizierungen zum SCC Audit
Schulungen für DOC 16 bis 18
Auszug aus § 6 ASiG)
§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu
beraten, insbesondere bei
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2. die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel, insbesondere vor der Inbetriebnahme und
Arbeitsverfahren, insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang
damit
die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4. darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.