Explosionsschutzdokument
Gesetzliche Grundlage ist: Betriebssicherheitsverordnung
Die Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, die durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können sind im Anhang 4 der Betriebsicherheitsverordnung beschrieben.
§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche
(1) Der Arbeitgeber hat explosionsgefährdete Bereiche im Sinne von § 2 Abs. 10 entsprechend Anhang 3 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 in Zonen einzuteilen.
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Mindestvorschriften des Anhangs 4 angewendet werden.
§ 6 Explosionsschutzdokument
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen seiner Pflichten nach § 3 sicherzustellen, dass ein Dokument (Explosionsschutzdokument) erstellt und auf dem letzten Stand gehalten wird.
(2) Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,
1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen,
3. welche Bereiche entsprechend Anhang 3 in Zonen eingeteilt wurden und
4. für welche Bereiche die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 gelten.
(3) Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
(4) Unbeschadet der Einzelverantwortung jedes Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz und den §§ 7 und 17 der Gefahrstoffverordnung koordiniert der Arbeitgeber, der die Verantwortung für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel trägt, die Durchführung aller die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betreffenden Maßnahmen und macht in seinem Explosionsschutzdokument genauere Anga-ben über das Ziel, die Maßnahmen und die Bedingungen der Durchführung dieser Koordinierung.
(5) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 können auch vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte verwendet werden, die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind.
Wann ist ein Explosionsschutzdokumet erforderlich:
Wenn nach der Gefahrstoffverordnung keine ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ist nach der Betriebssicherheitsverordnung die Erstellung eines Ex- Dokument erforderlich.

Quelle BGR 104
Explosionsgefahr
Eine Explosionsgefahr ist gegeben, wenn sich ein explosionsfähiges Gemisch aus Luft und brennbaren Stoffen bildet, welches entzündet werden kann.
Liegt dieses Gemisch in einer solchen Menge (gefahrdrohenden Menge) vor, dass besondere Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten erforderlich sind, dann wird es als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bezeichnet.
Als Faustregel für eine gefahrdrohende Menge gilt:
- Mehr als 10 Liter explosionsfähiger Atmosphäre als zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße immer als gefährliche explosionsfähige Atmosphäre angesehen werden.
- Eine gleichmäßig auf einer Bodenfläche verteilte Schicht brennbaren Staubes von weniger als 1mm Schichtdicke reicht aus, um beim Aufwirbeln einen Raum vollständig mit explosionsfähigem Staub-Luft-Gemisch auszufüllen.
Im Sicherheitsdatenblatt von chemischen Stoffen und Gemischen sind in Kapitel 9 die physikalisch-chemischen Eigenschaften angegeben. Dort finden sich auch Hinweise auf Explosionsgefahren.